Laut Haufe sind vom Arbeitgeber bereitgestellte Getränke wie Kaffee, Tee und Mineralwasser, in unbeschränkter Höhe steuerfrei, solange sie als Aufmerksamkeiten gelten und nicht als Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten dieser Art sind zu 100 Prozent als Betriebsausgaben absetzbar.
Beim Kaffee im Rahmen eines Geschäftsessens läuft es anders. Dann fällt der Kaffee unter Bewirtungskosten. Die sind nur zu 70 Prozent steuerlich absetzbar.
Aufmerksamkeiten sind kleine Gesten, wie das Bereitstellen von Kaffee für Mitarbeiter oder Besucher im Büro. Bewirtungskosten umfassen Geschäftsessen und ähnliche Anlässe. Bei Bewirtungskosten müssen Rechnungen oder Bewirtungsbelege Pflichtangaben enthalten. Eine genaue Auflistung der Speisen und Getränke, das Ausstelldatum, den Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer. Für Ausgaben über 150 Euro müssen die Steuersätze aufgeschlüsselt sein.
Auch kleine Snacks wie Kekse oder Obst zählen zu den Aufmerksamkeiten. Die steuerliche Freistellung basiert darauf, dass solche Aufmerksamkeiten im betrieblichen Interesse liegen und nicht der privaten Lebensführung dienen.
Steuern sparen: Gönnen Sie ihren Mitarbeitern Aufmerksamkeiten Kostenlose Getränke am Arbeitsplatz bieten nicht nur eine angenehme Arbeitsatmosphäre, sondern sind auch steuerlich vorteilhaft. Arbeitgeber können Kosten für Aufmeksamkeiten vollständig als Betriebsausgaben absetzen.
Laut einer repräsentativen Umfrage bei etwa 1.000 Arbeitnehmern durch das Jobportal Indeed wünschen sich 95 Prozent der Arbeitnehmer solche Aufmerksamkeiten. Aber nur etwas mehr als die Hälfte erleben es tatsächlich im Alltag.
Das bevorzugen Mitarbeiter. Angaben in Prozent
Aufmerksamkeiten sind kleine Gesten, wie das Bereitstellen von Kaffee für Mitarbeiter oder Besucher im Büro. Bewirtungskosten umfassen Geschäftsessen und ähnliche Anlässe. Bei Bewirtungskosten müssen Rechnungen oder Bewirtungsbelege Pflichtangaben enthalten. Eine genaue Auflistung der Speisen und Getränke, das Ausstelldatum, den Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer. Für Ausgaben über 150 Euro müssen die Steuersätze aufgeschlüsselt sein.
Das bekommen Mitarbeiter tatsächlich:
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