

Kaffee, Tee und Wasser am Arbeitsplatz sind nach R 19.6 Abs. 2 LStR als steuerfreie Aufmerksamkeit eingestuft – ohne Lohnsteuer, ohne Sozialabgaben, ohne betragsmäßige Grenze.[1] Alle Kosten für Kaffeebohnen, Milchpulver, Tee, Wasser und Zubehör sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG zu 100 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar und mindern den zu versteuernden Gewinn in voller Höhe – ohne Anrechnung auf die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.[1]
Drei steuerliche Kategorien entscheiden dabei über die Absetzbarkeit:[1]
Die folgende Tabelle zeigt den steuerlichen Vergleich zwischen Kauf und Mietmodell bei einem Kaffeevollautomaten für 7.000 Euro über fünf Jahre.[1],[2]
| Kriterium | Kauf (7.000 €) | Mietmodell (250 €/Monat) |
|---|---|---|
| Steuerliche Behandlung | AfA über 5–7 Jahre | Sofort 100% Betriebsausgabe |
| Jährliche Entlastung | ca. 1.400 € | ca. 3.000 € |
| Kapitalbindung | hoch | keine |
| Anlagevermögen | aktiviert | nicht aktiviert |
| Ausfallrisiko | beim Käufer | beim Anbieter |
| Wartung steuerlich | separat absetzbar | im Mietpreis inklusive |
Steuerlicher Vergleich Kauf vs. Mietmodell für einen Bürokaffeevollautomaten – Richtwerte, Einzelfall mit Steuerberatung klären.
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Wichtiger Hinweis: Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ihre konkrete Situation durch eine Steuerberatung prüfen und bestätigen.
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Kaffee, Tee und Wasser für Mitarbeitende am Arbeitsplatz sind zu 100 Prozent als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG absetzbar – für Kaffeebohnen, Milch, Filter und Zubehör. Das Finanzamt wertet das als betriebliche Aufmerksamkeit: keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben, keine Begrenzung.[1]
Kaffee und Wasser am Arbeitsplatz belasten die Sachbezugsfreigrenze nicht. Nach R 19.6 Abs. 2 LStR gelten sie als steuerfreie Aufmerksamkeit – kein geldwerter Vorteil, keine Anrechnung auf die 50-Euro-Grenze. Andere Benefits wie Tankgutscheine bleiben davon vollständig unberührt.[1]
Kaffee oder Wasser im Büroalltag sind Aufmerksamkeiten und zu 100 Prozent absetzbar. Bewirtung liegt hingegen vor, wenn externe Gäste zu einem Essen eingeladen werden. In diesem Fall greift § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, sodass nur 70 Prozent absetzbar sind. Der interne Kaffeebetrieb fällt nie unter die Bewirtungsregelung.[1]
Ein gekaufter Kaffeevollautomat wird als Anlagevermögen aktiviert und gemäß AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des BMF über 5–7 Jahre abgeschrieben. Bei 7.000 Euro Kaufpreis sind das maximal 1.400 Euro Entlastung pro Jahr – der Rest bleibt zunächst gebundenes Kapital.[2]
Mietraten sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG sofort und vollständig als Betriebsausgabe absetzbar – ohne Abschreibungszeitraum, ohne Bilanzaktivierung. Bei 250 Euro monatlich ergibt das 3.000 Euro jährliche Steuerentlastung ab dem ersten Monat. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir Ihre Steuerberatung.[1],[2]
[1] Haufe.de: Lohnsteuerliche Behandlung von Aufmerksamkeiten – R 19.6 LStR, Haufe Lexware, www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/lohnsteuerrichtlinien-r-196-aufmerksamkeiten_idesk_PI42323_HI1076964.html, zuletzt abgerufen am 24.05.2026.
[2] Bundesministerium der Finanzen: AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter, BMF, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2018-07-20-afatab-tabelle.html, zuletzt abgerufen am 24.05.2026.