

Ein Kaffeevollautomat spricht keine spezifische Freizeitpräferenz an, sondern deckt einen universellen Alltagsbedarf. Kaffee ist das in deutschen Büros meistkonsumierte Heißgetränk und wird gleichmäßig von allen Altersgruppen, Abteilungen und zu allen Arbeitszeiten genutzt.[2]
Damit erzielt kein anderer Benefit eine vergleichbare Reichweite: Der Zuschuss zum Fitnessstudio nutzt nur sportaffinen Mitarbeitenden, das Jobrad nur Pendlern und der Sprachkurs nur Weiterbildungsinteressierten. Der Kaffeevollautomat hingegen ist täglich für alle da und erzeugt ein positives Erlebnis, das die Unternehmenskultur und das Employer Branding, also die strategische Positionierung als attraktiver Arbeitgeber, messbar stärkt.
Wer einen Kaffeevollautomaten kauft, trägt alle Folgekosten selbst. Dazu gehören Wartungsvertrag, Ersatzteile, Reparaturen, Reinigungsmittel, Ausfallzeiten und schließlich die Neuanschaffung nach vier bis sieben Jahren. Die Total Cost of Ownership – die Gesamtbetrachtung aller Kosten über die Nutzungsdauer – übersteigt den Kaufpreis regelmäßig um den Faktor 1,5 bis 2.[3]
Im Mietmodell von fresh at work dagegen sind Gerät, Wartung, Reinigung, Reparatur und ein Rundum-Sorglos-Service in einem monatlichen Fixpreis enthalten. Es ist kein Kapitaleinsatz erforderlich, es erfolgt keine Bilanzierung als Anlagevermögen und es gibt keine Überraschungen.
Die folgende Tabelle vergleicht Kauf- und Mietmodell über alle relevanten Kostenkategorien.
| Kostenkategorie | Kaufmodell | Mietmodell fresh at work |
|---|---|---|
| Anschaffung | 1.500–8.000 € | Entfällt |
| Wartung/Jahr | 200–600 € | Inklusive |
| Reparaturen | Unvorhersehbar | Inklusive |
| Ausfallzeiten | Eigenverantwortung | Max. 48h Reaktion |
| Flexibilität | Gering | Höchste Flexibilität |
| Bilanzverpflichtung | Aktivierung nötig | Entfällt (Betriebsausgabe) |
Kaffeevollautomat kaufen vs. mieten – Kostenvergleich Total Cost of Ownership.[1][3]
Gemäß R 19.6 Abs. 2 LStR (Lohnsteuer-Richtlinien – die verbindlichen Verwaltungsanweisungen zur Lohnsteuer) sind kostenlose Getränke, die Mitarbeitenden am Arbeitsplatz bereitgestellt werden, als steuerfreier Sachbezug behandelbar. Für die Mitarbeitenden fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt für Kaffee, Wasser und andere Getränke, die ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung stehen.
Für den Arbeitgeber ist der Aufwand als Betriebsausgabe vollständig absetzbar. Die Kombination aus steuerlichem Vorteil, hoher Nutzungsquote und positiver Wirkung auf die Mitarbeiterzufriedenheit macht den Kaffeevollautomaten zu einem Benefit mit nachweislich hohem Kosten-Nutzen-Verhältnis im HR-Portfolio.
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Kostenlose Getränke am Arbeitsplatz sind nach R 19.6 Abs. 2 LStR als steuerfreie Aufmerksamkeit einzustufen, wenn sie ohne Mengenbegrenzung und ohne Entgelt bereitgestellt werden. Weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge fallen für die Mitarbeitenden an.[4]
In Büroumgebungen liegt die tägliche Nutzungsrate bei 85–95 % der Belegschaft. Zum Vergleich: Fitnessstudio-Zuschüsse werden von 20–30 % genutzt, Obstkörbe von rund 40 %.[1]
Gerät, Installation, Wartung, Reinigung, Reparaturen, Verbrauchsmaterialien und ein persönlicher Ansprechpartner mit garantierter 48-Stunden-Reaktionszeit.[3] Kein Kleingedrucktes, keine versteckten Kosten, monatlich kündbar.
Bei wachsendem Team kann das Gerät im Mietmodell jederzeit gegen ein leistungsstärkeres Modell getauscht werden – ohne neue Vertragslaufzeit und ohne Kapitaleinsatz für die Neuanschaffung.
[1] Statista / Circula: Angebot und Nutzung von Mitarbeiter-Benefits in Deutschland 2023, Statista GmbH, 2023. de.statista.com/statistik/daten/studie/1476112/umfrage/angebot-von-benefits-nach-ausgewaehlten-branchen/, zuletzt abgerufen am 17.06.2026.
[2] Deutscher Kaffeeverband e.V.: So trinkt Deutschland Kaffee – Kaffee-Konsum-Studie 2022, Deutscher Kaffeeverband, Hamburg, 2022. www.kaffeeverband.de/de/presse/so-trinkt-deutschland-kaffee-acht-ueberraschende-fakten, zuletzt abgerufen am 17.06.2026.
[3] ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e.V.: Publikationen zu Betriebskosten und Wirtschaftlichkeit von Büroausstattung, Düsseldorf. www.arbeitswissenschaft.net, zuletzt abgerufen am 17.06.2026.
[4] Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025 – R 19.6 Aufmerksamkeiten, BMF, 2025. lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/r-19-6.html, zuletzt abgerufen am 17.06.2026.